Versicherungsvoranfrage

So suchen Sie mit Vorerkrankungen eine Versicherung

Auf der Suche nach einer Berufsunfähigkeits- oder privaten Krankenversicherung müssen Sie Gesundheitsfragen der Unternehmen beantworten. Wer Vorerkrankungen hat, kann dadurch in Risikolisten landen. Die Lösung: Stellen Sie eine anonyme Risikovoranfrage.

 

Natürlich stehen ihnen unsere Experten auch gerne für eine Beratung zur Verfügung!

Das Wichtigste in Kürze:

 

  • Vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer privaten Krankenversicherung stellt Ihnen der Versicherer Gesundheitsfragen. Diese müssen Sie wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
  • Ihre Antworten speichern viele Gesellschaften in einer gemeinsamen Datenbank. Wenn ein Versicherer Sie wegen Vorerkrankungen ablehnt, kann es deshalb sein, dass danach auch andere Versicherer Sie ohne weitere Prüfung ablehnen.
  • Mit einer anonymisierten Risikoanfrage können Sie testen lassen, welcher Anbieter Sie versichert, ohne dass Sie in der Datenbank landen.

Wie genau muss man Gesundheitsfragen beantworten?

Wenn Sie eine Personenversicherung, wie zum Beispiel eine Berufsunfähigkeits-, Lebens– oder private Krankenversicherung, abschließen wollen, stellt Ihnen der Versicherer eine Reihe von Gesundheitsfragen.

Sie sind gesetzlich verpflichtet, diese Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch wenn dies dazu führen kann, dass Sie abgelehnt werden. Das ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt und heißt “vorvertragliche Anzeigepflicht”.

Was kann bei falschen Antworten passieren?

Wenn die Gesundheitsfragen falsch beantwortet worden sind, hat der Versicherer eine Reihe von Möglichkeiten, sich vor seinen Leistungen zu drücken:

 

  1. Rücktritt vom Vertrag
  2. Beitragserhöhung
  3. Leistungsausschluss (zumindest für die Zukunft)
  4. Kündigung
  5. Anfechtung wegen Versicherungsbetrugs

Welches Recht er wählt, hängt von der Situation im Einzelfall ab. Pauschal beschrieben, sieht es so aus:

Wenn Sie Angaben vergessen haben, hat er innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Vertrags die Rechte Nr. 1 bis 4.

Wenn Sie aber Dinge gezielt verschweigen oder falsche Angaben machen, kann er den Vertrag noch zehn Jahre nach Abschluss wegen arglistiger Täuschung anfechten. Sie bekommen dann nicht nur keine Leistungen, sondern er behält auch noch alle bisherigen Beiträge.

Den genauen, sehr komplizierten Gesetzestext finden Sie dazu in § 19 VVG.

Wie vermeidet man falsche Antworten?

  • Wählen Sie nur solche Versicherer, die ausdrücklich nach behandelten Gesundheitsstörungen fragen.
  • Wählen Sie nur solche Versicherer, die Fragen nach ambulanten Behandlungen maximal auf fünf Jahre und Fragen nach stationären Behandlungen maximal auf zehn Jahre begrenzen.

Vorsicht gilt allerdings bei sehr weitgreifend formulierten Fragen. Eine Frage wie “Leiden Sie aktuell oder litten Sie jemals unter Erkrankungen, Gesundheitsbeschwerden oder -störungen?” kann kein Mensch richtig beantworten. Oder wissen Sie zum Beispiel noch, welche Babymilch Sie nicht vertragen haben? Versicherer, die solche Fragen stellen, sollten Sie meiden.

Tipps zur Vorbereitung auf die Fragenkataloge:

  • Lassen Sie sich von Ihrer Krankenversicherung eine Aufstellung über die abgerechneten Behandlungen der abgefragte Zeiträume geben.
  • Sie waren nur bei wenigen Ärzten? Dann bitten Sie sie, Ihnen einen Auszug aus der Patientenakte auszudrucken.

Solche Ausdrucke von Krankenversicherung und Ärzten können Sie mit dem Antrag auf eine Versicherung auch gleich mit abgeben. Vermerken Sie dann im Antrag bei den Gesundheitsfragen, dass Sie die Anhänge mit abgegeben haben. So kann kaum noch ein Missverständnis darüber entstehen, ob sie alle Vorerkrankungen korrekt angegeben haben.

Was hat es mit der Datenbank der Versicherer auf sich?

Die meisten Versicherer lassen Ihre Angaben zu Gesundheitsfragen und andere Angaben zum Risiko (hier z.B. Beruf, Arbeitsort etc.) in einer gemeinsamen Datenbank speichern. Das Ganze nennt sich “Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherer – HIS”. Im Internet finden Sie das System hier. Dort können Sie übrigens auch nachfragen, welche Daten das HIS aktuell über Sie gespeichert hat (“Selbstauskunft”).

Das HIS ist zur effizienten Risikoprüfung und zur Bekämpfung von Versicherungsbetrug entwickelt worden. Und eigentlich soll es so sein, dass jeder Versicherer eingereichte Anträge individuell prüft.

Allerdings ist bei den Verbraucherzentale im Laufe der Jahre der Eindruck entstanden, dass Versicherungsgesellschaften mit in HIS gespeicherten Daten nach dem Motto arbeiten: “Einmal abgelehnt – immer abgelehnt”.

Dabei beurteilen die Versicherer Angaben zu Vorerkrankungen nicht einheitlich. Tests haben gezeigt, dass ein- und dieselbe Person bei identischen Angaben bei manchen Anbietern einen Vertrag bekommen hätte, bei anderen Gesellschaften einen Risikozuschlag gezahlt hätte und bei wieder anderen Versicherern ganz abgelehnt worden wäre.

Die Risikovoranfrage: So vermeiden Sie Einträge in dieser Datenbank

Sie könnten nun hingehen und einfach bei vielen Versicherern gleichzeitig einen Antrag stellen und sich dann den besten heraussuchen. Das funktioniert leider nicht:

Zum einen fragen die Versicherer danach, ob Sie mehrere Anträge gleichzeitig gestellt haben und werden dann oft misstrauisch. Zum anderen sammeln sie fast alle Ihre Angaben in einer zentralen Wagnisdatei. Auch parallel gestellte Anträge könnten die Versicherer also abgleichen und eine Versicherung ablehnen.

Wenn Sie fürchten, wegen Vorerkrankungen Probleme zu bekommen, sollten Sie eine anonyme Risikovoranfrage starten. Das geht so: Sie beauftragen einen Versicherungsmakler oder einen behördlich zugelassenen Versicherungsberater, einen Preis-Leistungs-Vergleich für Sie zu erstellen. Wählen Sie mit seiner Hilfe die passenden Gesellschaften aus.

Diesen Versicherungen legt er dann eine Anfrage vor, die den Umfang des gewünschten Versicherungsschutzes und die Angaben zu Vorerkrankungen enthält. Sie ist aber so weit anonymisiert, dass eine Speicherung der Daten und Zuordnung zu Ihnen nicht möglich ist. Erst wenn eine Gesellschaft ein verbindliches Angebot unterbreitet, entscheiden Sie, ob Sie den Vertrag abschließen wollen.

Quelle: Verbraucherzentrale

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