Sollten Auszubildende und Studenten bereits einen Vertrag abschließen – und welche Verträge eignen sich?
Es ist grundsätzlich zu empfehlen, sich früh um guten Berufsunfähigkeitsschutz zu kümmern.
Das gilt ganz besonders für Auszubildende. Denn der gesetzliche Rentenversicherungsträger zahlt frühestens nach fünf Jahren Beitragszahlung eine Erwerbsminderungsrente. In jungen Jahren ist außerdem die Wahrscheinlichkeit am höchsten, einen akzeptablen Vertrag zu bekommen. Mit fortschreitendem Alter steigt das Risiko von Vorerkrankungen und damit einer Ablehnung des Versicherungsantrags. Versicherer müssen einen Antragsteller nicht akzeptieren.
Doch nicht jeder Vertrag eignet sich für Auszubildende mit geringem Einkommen. Wichtig ist, dass die anfänglich wegen des geringen Ausbildungsgehalts häufig zunächst niedrige Rentenvereinbarung über eine gute Nachversicherungsgarantie später ohne eine erneute Gesundheitsprüfung deutlich erhöht werden kann.
Auch Studenten sollten sich gegen das Risiko einer Berufsunfähigkeit absichern und auf eine gute Nachversicherungsgarantie achten, über die sie die vereinbarte Rentenzahlung später ohne erneute Gesundheitsprüfung ausreichend erhöhen können. Grund: Alle Versicherer beschränken zunächst die maximal mögliche Berufsunfähigkeitsrente auf meist 1 000 Euro im Monat. Die für Studenten erreichbare Berufsunfähigkeitsrente reicht später zur Absicherung nicht aus.
Eine Nachversicherungsgarantie erlaubt nachträglich die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente zum Beispiel bei Berufseinstieg, Gehaltserhöhung, Heirat oder Geburt eines Kindes ohne erneute Gesundheitsprüfung. Studenten und Auszubildende sollten außerdem unbedingt darauf achten, dass im angebotenen Vertrag ihr angestrebter Beruf als Maßstab für eine Berufsunfähigkeit zugrundegelegt wird. In schlechteren Verträgen würde der Versicherer in der ersten Zeit oder vielleicht sogar bis zum Ende von Studium oder Ausbildung erst bei einer Erwerbsunfähigkeit zahlen.
Da die spätere Tätigkeit bei Studierenden aus dem Studium allein oft nicht eindeutig hervorgeht, ist es für sie vorteilhaft, wenn der Versicherer die Möglichkeit bietet, den Zielberuf im Vertrag zu notieren. Dann gibt es darüber keinen Streit, falls jemand während des Studiums berufsunfähig wird.
Achtung: Klauseln mit Berufsbezug für Auszubildende und Studierende spielen ab Berufsbeginn keine Rolle mehr.