Von Hundehaufen bis Leinen­zwang: Viele Regeln für Hundehalter sind durch Gesetze und Verordnungen geregelt.

 

Wofür der Hundehalter haftet

Auch im Auslauf­gebiet ist nicht alles erlaubt. Es gilt immer das Grund­gebot gegen­seitiger Rück­sicht­nahme. Hunde dürfen nicht bedrohlich auf Spaziergänger zurennen. Passiert etwas, greift in der Regel die Gefähr­dungs­haftung. Dieser juristische Fach­begriff bedeutet, dass derjenige, der ein Risiko schafft, auch dafür haftet, wenn es sich verwirk­licht.

 

Halter haftet für typische Unwäg­barkeiten

Hunde stellen per se eine Gefahr dar, weil Tiere nie hundert­prozentig berechen­bar sind, sondern immer eine kleine Restunsicherheit bleibt. Diese Haftung ist verschuldens­unabhängig. Sie greift also auch, wenn der Hundehalter gar nichts falsch gemacht hat und man ihm nichts vorwerfen kann. Tierfreunde können nicht erwarten, dass alle anderen Menschen – egal ob Tierhalter oder nicht – sich hundegerecht verhalten oder dass jeder Laie weiß, was über­haupt hundegerechtes Verhalten ist (Bayerischer Ober­verwaltungs­gerichts­hof, Az. 10 ZB 14.688).

 

Der Klassiker: Hunde und Jogger

Besonders haftungs­trächtig ist die Begegnung von Hund und Jogger. So bekam ein Läufer Schaden­ersatz, der sich von einem nicht angel­einten Hund bedroht fühlte, das Tier abwehren wollte und dabei stürzte. Bei dem Sturz riss die Sehne ­unter dem Kniegelenk ein, der Mann musste operiert werden. Der Halter des Hundes war nicht in Sicht­weite. Er fand aber die Abwehr des Joggers unnötig und wollte nicht für den Schaden haften. Das Ober­landes­gericht Koblenz verurteilte ihn zum Schaden­ersatz, weil er gegen die örtliche Gefahren­abwehr­ver­ordnung verstoßen hatte, indem er seinen Hund im Wald frei laufen ließ, ohne ihn selbst noch sehen zu können (Az. 1 U 599/18). Aber auch Jogger müssen Rück­sicht nehmen. Als ein Sportler stur an einem Hund vorbeilief, der sich dann aber plötzlich auf ihn zubewegte, sodass der Läufer stürzte, musste der Halter zwar aufgrund der Gefähr­dungs­haftung Schmerzens­geld zahlen. Das Ober­landes­gericht Koblenz zog aber 30 Prozent davon ab. Der Jogger hätte anhalten oder seinen Lauf verlang­samen müssen, um sich nicht selbst zu gefährden (Az. 5 U 27/03).

 

 

In diesen Fällen gab es Schmerzens­geld

Und wenn der Hund Leute nur anbellt? Dann kommt es darauf an, wie bedrohlich er bellt.

Radunfall. Als ein Radfahrer vor Schreck hinfiel, weil ein Hund angestürmt kam und erst drei Meter vor ihm stoppte, musste der Halter 9 000 Euro Schmerzens­geld zahlen (Ober­landes­gericht Brandenburg, Az. 12 U 94/07). Ähnlich entschied das Ober­landes­gericht Nürn­berg, als eine 86-Jährige stürzte. Ein Schäferhund war freudig schwanz­wedelnd auf sie zuge­laufen und hatte an ihrem Stock geschnuppert. Dass ältere Menschen erschre­cken, damit musste der Halter rechnen: 7 500 Euro Schmerzens­geld (Az. 6 U 2394/90). Das Ober­landes­gericht Koblenz hielt es dagegen für über­zogen, dass ein Radfahrer gleich eine Voll­bremsung hinlegte und stürzte, weil ein Hund auf ihn zulief: Dafür gab es kein Schmerzens­geld (Az. 12 U 1312/96).

 

Hundegetümmel. Rund 4 700 Euro Schmerzens­geld muss dagegen ein Hundehalter an eine Frau zahlen, die in einem Hundegetümmel stürzte und sich verletzte. Sein Hund war vom Grund­stück gerannt, als eine Spaziergängerin mit zwei angel­einten Jack-Russel-Terrier dort vorbeiging. Bei der Begrüßung der drei Vier­beiner ging es wild zu, die Terrier­besitzerin wurde umge­rissen und zog sich eine Radius­kopf­fraktur zu. Gute sechs Wochen war sie arbeits­unfähig. Der Halter des frei laufenden Hundes wollte zunächst kein Schmerzens­geld zahlen. Es sei unklar, ob die Frau wegen seines Hundes gestürzt sei oder weil sie sich in die Leinen ihrer eigenen Tiere verheddert hatte. In erster Instanz ­bekam er recht, doch das Ober­landes­gericht Koblenz entschied anders: Der ­heran­stürmende Hund hat das Getümmel ausgelöst, deshalb muss sein Halter zwei Drittel des Schadens tragen (Az. 12 U 249/18).

 

Nur mal streicheln – auf eigenes Risiko

Wer auf einen Hund zugeht, um ihn zu streicheln, muss selbst aufpassen. Das erklärte das Ober­landes­gericht Celle einem Vater, dessen zehnjäh­riger Sohn gebissen wurde. Er wollte einen Müns­terländer streicheln, den der Besitzer vor einem Laden angeleint hatte. Dass so etwas bei einem Tier passieren kann, muss jeder wissen, auch ein zehnjäh­riger Junge (Az. 22 Ss 9/02).

 

Wann Leinen­zwang herrscht

„Der ist doch nur ganz klein“, wehrte sich Anke Klausmann, als die Frau vom Ordnungs­amt resolut auf sie zukam. Die Berlinerin hatte ihrem Australian Terrier im Gleisdreieck-Park freien Auslauf gegönnt. Der kleine Hund, kaum 20 Zenti­meter hoch, hatte sich immer nur ein kleines Stück von ihr entfernt, gehorchte auf Zuruf, bellte nicht und lief auch nicht auf andere Park­besucher zu, schon gar nicht auf Kinder. Doch die Ordnungs­frau war unerbitt­lich: Sie kassierte 35 Euro Bußgeld wegen Verstoßes gegen den Leinen­zwang.

 

Regeln je nach Bundes­land unterschiedlich

Wo Hunde laufen dürfen und wo die Leine Vorschrift ist, dafür gibt es ganz unterschiedliche Rege­lungen, je nach Bundes­land und Kommune. Wer verreist und zum Beispiel am Urlaubs­ort den Hund frei laufen lassen will, sollte sich vorher informieren.

 

Bissige Hunde müssen an die Leine

Behörden dürfen einen strengen Leinen­zwang für einen Hund anordnen, wenn er einen Menschen gebissen hat. Dies hat das Verwaltungs­gericht Göttingen im Fall eines Schäferhundes bekräftigt. Der Vier­beiner war beim Gassigehen einer Radfahrerin hinterhergerannt und hatte ihr ins Bein gebissen. Der Land­kreis ordnete darauf­hin an, dass zukünftig ausschließ­lich Erwachsene den Hund an einer maximal 1,5 Metern langen Leine führen dürfen. Der Hundehalter war davon über­zeugt, dass der Biss ein einmaliges Fehl­verhalten war und wehrte sich gegen die Anordnung. Das Verwaltungs­gericht bestätigte jedoch den Leinen­zwang für das Tier (Az. 1 B 3/21).

 

Länder und Kommunen können eigene Regeln erlassen

Manche Bundes­länder verbieten dies grund­sätzlich im Wald, zum Beispiel Baden-Württem­berg im Landes­wald­gesetz. Viele Städte schränken den freien Auslauf weiter ein. In Berlin ist es in öffent­lichen Grün­anlagen gemäß Grün­anlagengesetz verboten, Hunde frei laufen zu lassen, sie auf Kinder-, Ball­spielplätze und Liegewiesen mitzunehmen oder in Gewässern baden zu lassen. Einige Städte schreiben Leinen­pflicht sogar in der gesamten Innen­stadt vor. Sie greift oft zusätzlich in öffent­lichen Gebäuden, im Umkreis von Schulen und Kinder­gärten sowie über­all dort, wo viele Menschen sind: in Fußgängerzonen, auf Volks­festen und Märkten. Einige Städte, Hamburg beispiels­weise, verbieten es, Hunde auf Wochenmärkte oder Volks­feste mitzunehmen.

 

Die Leine darf nicht zu lang sein

Sogar die Länge der Leine ist mancher­orts per Satzung geregelt: meist höchs­tens zwei Meter. Für große Hunde – teils ab 40 Zenti­meter Widerrist oder 20 Kilogramm Gewicht – gilt Leinen­pflicht sogar auf allen Straßen.

 

Nur angeleint durchs Treppen­haus

Vieler­orts gilt die Leinen­pflicht nicht nur in der Öffent­lich­keit, sondern auch auf privatem Gelände. Berlin und Schleswig-Holstein beispiels­weise schreiben sie im Treppen­haus von Mehr­familien­häusern und auf Wegen zu Wohn­häusern vor. Auch Wohn­eigentümer dürfen mit Mehr­heit Leinen­pflicht in Treppen­haus, Flur und Garten fest­legen (Ober­landes­gericht Hamburg, Az. 2 Wx 61/97). Sie dürfen aber auch das Gegen­teil entscheiden. Das Land­gericht Itzehoe sah kein Problem, als Wohn­eigentümer das Spielen mit Hunden auf dem Rasen erlaubten und andere sich darüber beschwerten (Az. 11 S 58/13).

 

Freiheit im Hunde­auslauf­gebiet

Als Ersatz weisen viele Städte und Gemeinden separate Auslauf­gebiete aus, wo die Vier­beiner nach Herzens­lust rennen können. Aber auch dort gilt zum Schutz von Wildtieren häufig während der Brut-, Setz- und Aufzucht­zeit Leinen­zwang, in der Regel vom 1. April bis zum 15. Juli.

 

Spaziergänger in Sicht – was tun?

Wo in der freien Natur keine Leinen­pflicht gilt, müssen Hunde­besitzer ihren Liebling nicht auto­matisch zurück­pfeifen und an die Leine nehmen, wenn Spaziergänger kommen. Es kommt darauf an, wie gut der Hund erzogen ist. Wenn er aufs Wort hört, zum Beispiel in einer Hundeschule war, und wenn er bei Begegnungen mit Fremden bisher nie aggressiv wurde, reicht es auf Feld­wegen, ihn mit Befehlen und Zeichen zu führen (Ober­landes­gericht Koblenz, Az. 12 U 1312/96). Dann muss man den Hund aber wirk­lich im Griff haben.

 

Die Sache mit dem Hundehaufen

Hundekot. Städte und Gemeinden legen nicht nur den Leinen­zwang fest. Viele verlangen in ihren Satzungen ausdrück­lich, dass Hunde­besitzer die Hinterlassenschaften ihrer Tiere beseitigen. Einige Kommunen, etwa Offenbach, schreiben sogar vor, dass Hundehalter dafür immer Plastiktüten bei sich haben müssen.

Bußgeld. Die Geld­strafen betragen oft 35 bis 100 Euro, im Wieder­holungs­fall auch das Doppelte. Der Halter kann sich sogar strafbar machen wegen umwelt­gefähr­dender Abfall­beseitigung. Denn Hundekot kann eine Infektions­gefahr darstellen, vor allem auf Liegewiesen und Spielplätzen (Ober­landes­gericht Düssel­dorf, Az. 5 Ss 300/90). Meist sind die Ordnungs­ämter zuständig. Allerdings sind sie teils schwer erreich­bar. Wer die 110 anruft, muss damit rechnen, dass der Polizei­beamte ungehalten reagiert. Die Notrufnummer ist für den Fall reser­viert, dass jemand dringend Hilfe braucht.

 

Ohne Versicherung geht es nicht

Tierhalterhaft­pflicht­versicherung. Läuft ein Hund vor ein Auto und verursacht einen Verkehrs­unfall, können Kosten von mehreren Hundert­tausend Euro auf den Hundehalter zukommen. Auch ein Hundebiss kann schwerste Verletzungen auslösen, im Extremfall sogar tödlich sein. Dann kommen finanzielle Forderungen in fünf- oder sechs­stel­liger Höhe auf den Halter zu. Wegen dieses unüber­sehbaren Risikos, ist eine Hundehaftpflichtversicherung absolut notwendig. Anders als bei Kleintieren wie Hamster oder Katzen, die über die private Haft‧pflicht‧versicherung geschützt sind, greift diese Police für Schäden durch Hunde nicht. Hundehalter brauchen daher eine separate Tierhalterhaft­pflicht­versicherung.

  • Deck­schäden – falls Ihr liebes­toller Vier­beiner eine Rassehündin schwängert.
    Mietsach­schäden – versichert Schäden in Miet­wohnungen und auch in gemieteten Ferien­immobilien.
  • Welpen­schutz – sichert Jung­tiere in den ersten zwölf Monaten auto­matisch mit ab.
  • Auslands­schutz welt­weit.

Oft gilt Versicherungs­pflicht. In einigen Bundes­ländern ist eine solche Versicherung gesetzliche Pflicht. Das gilt zum Beispiel in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Nieder­sachsen,Thüringen. In Nord­rhein-West­falen müssen Halter Hunde versichern, die mindestens 40 Zenti­meter groß sind oder mindestens 20 Kilo wiegen. In einigen Bundes­ländern greift die Versicherungs­pflicht, wenn der Hund auffällig ist oder in einer Rasseliste steht, die für das Land gilt.

Quelle: Stiftung Warentest

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