Pferdehaftpflichtversicherung: Schutz für Pferd und Reiter

 

Als Flucht­tiere sind Pferde schreck­haft. Ein plötzliches Geräusch reicht aus und sie galoppieren los – im schlimmsten Fall auf die Straße. Verursacht das Pferd einen schweren Verkehrs­unfall, können Schäden in Millionenhöhe entstehen. Für Schäden dieser Art muss der Pferdehalter aufkommen. Ist er nicht versichert, muss er in der Regel alles selbst bezahlen – sogar wenn ihn keine direkte Schuld trifft.

 

 

„Etwa 1,2 Millionen Deutsche betreiben regel­mäßig Pferde­sport. Doch das Glück auf dem Rücken der Pferde kann schnell getrübt werden. Als Flucht­tiere sind Pferde schreck­haft. Ein plötzliches Geräusch kann ausreichen und das Ross galoppiert los – ohne Rück­sicht auf Verluste. Wird der Fluchtweg versperrt, treten die stolzen Tiere mit den Hufen.

Für Schäden, die das Pferd verursacht, muss der Halter aufkommen. Obwohl es für Pferdehalter keine gesetzlich vorgeschriebene Versicherungs­pflicht gibt, ist eine Tierhalterhaft­pflicht­versicherung wichtig. Pferde können Sach- und Personenschäden in Millionenhöhe verursachen. Ist der Halter nicht versichert, muss er in der Regel alles selbst bezahlen – sogar wenn ihn keine direkte Schuld trifft. Er haftet grund­sätzlich auch für Schadens­fälle, bei denen ein anderer das eigene Pferd beaufsichtigt hat. (…)“

 

Ein Pferd macht viel Arbeit. Pferdehalter bieten daher oft Reitbe­teiligungen an. Was viele nicht wissen: Trotz Mitversicherung sind oft nicht alle Unfälle in der Pferdehalter-Haft­pflicht versichert.

 

Reitbe­teiligung vertraglich regeln

Manche Pferde­besitzer teilen sich ihre Vier­beiner gegen Gebühr mit anderen Reitern. Die Konditionen der Reitbe­teiligung halten sie oft vertraglich fest. Dieser Vertrag schließt aber nicht auto­matisch die Haftung des Halters gegen­über der Reitbe­teiligung aus.

 

Pferdehalterin haftet für Unfall

Eine Frau hatte eine Reitbe­teiligung an einer Arabers­tute. Als sie das Pferd striegelte, trat es aus. Die Reiterin wurde am Knie erwischt und zog sich einen Kreuz- und Innenband­riss zu. Sie war der Meinung, dass die Pferdehalterin für den Vorfall haften muss, und verlangte Schmerzens­geld und Schaden­ersatz – insgesamt rund 20 000 Euro. Die Halterin hingegen war der Ansicht, dass die Reitbe­teiligung selbst verantwort­lich sei und mit dem Reitbe­teiligungs­vertrag auto­matisch ein Haftungs­ausschluss vereinbart wurde.

 

Kein auto­matischer Haftungs­ausschluss

Das Land­gericht München I gab der Klage statt. Ein Reitbe­teiligungs­vertrag führe per se nicht zu einem Haftungs­ausschluss. Halter müssen haften, wenn ihr Pferd eine Reitbe­teiligung verletzt (Az. 20 O 2974/19).

 

Reitbe­teiligung mitversichern

Wer ein eigenes Pferd hat, braucht eine Pferdehalter-Haftpflichtversicherung. Kommt eine Reitbe­teiligung hinzu, sollte sie unbe­dingt mitversichert werden. Dann sind Schäden versichert, die das Pferd unter Betreuung der Reitbe­teiligung bei Dritten verursacht – zum Beispiel wenn das Pferd beim Ausritt scheut und ein fremdes Auto demoliert.

Quelle: Stiftung Warentest

Print Friendly, PDF & Email
X