Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den erstmaligen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern.

 

Das selbstgenutzte Wohneigentum ist eine wichtige Säule des Wohnungsmarktes. Es hat zudem einen hohen Stellenwert für die individuelle Vermögensbildung und Altersvorsorge. Bestehende Stadtstrukturen werden durch Wohneigentum stabilisiert. Gerade in strukturschwachen Regionen wirken Investitionen in den Wohnungsbestand positiv auf das städtische und dörfliche Gesamtgefüge.

Eigentumsbildung ist insbesondere für Familien mit Kindern wichtig. In Deutschland haben junge Familien jedoch eine sehr niedrige Wohneigentumsquote. Die Bundesregierung hat daher im Koalitionsvertrag festgelegt, ein Baukindergeld für die Förderung von Wohneigentum für Familien mit Kindern einzuführen. Mit dem Baukindergeld werden gezielt Familien mit Kindern beim erstmaligen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum unterstützt. Das Baukindergeld senkt die individuelle Finanzierungsbelastung und ermöglicht dadurch vielen Familien erst den Schritt in das Wohneigentum.

Das Baukindergeld wird als KfW-Programm ausgestaltet. Alle Einzelheiten werden – wie auch bei anderen KfW-Programmen üblich – in einem Merkblatt geregelt.

 

Bedingungen sind:

  • Förderung der erstmaligen Wohneigentumsbildung für Familien mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebend: Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro je Kind und pro Jahr; Auszahlung über 10 Jahre.
  • Ist bereits Eigentum an selbstgenutzten oder vermieteten Wohneigentum vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Unterstützt werden Familien mit einem Kind bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro pro Jahr sowie 15.000 Euro für jedes weitere Kind. Bei zwei Kindern liegt die Einkommensgrenze beispielsweise bei 105.000 Euro.
  • Das Baukindergeld ist kombinierbar mit anderen KfW Förderprogrammen (wie z. B. Energieeffizient Bauen und Sanieren).
  • Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 erteilt worden ist. Nur anzeigepflichtige Vorhaben sind förderfähig, wenn die zuständige Gemeinde durch die Bauanzeige Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens frühestens zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 begonnen werden durfte.
  • Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 unterzeichnet worden sein.
  • Die Antragstellung ist nach Einzug in die Immobilie möglich.
  • Der Antrag muss spätestens 6 Monate (vor Merkblattänderung am 17.05.2019 3 Monate) nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum durch den (Mit-)Eigentümer gestellt werden. Es gilt das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum.
  • Beim Erwerb von einer bereits selbstgenutzten Wohneinheit (zum Beispiel Kauf der gemieteten Wohnung) muss der Antrag spätestens 6 Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags gestellt werden.
  • Kein Baukindergeld wird beim Eigentumserwerb oder bei der Eigentumsübertragung zwischen Verwandten in gerader Linie (z. B. Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) gewährt. Hierdurch würde das Ziel des Baukindergeldes, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen verfehlt. Durch diese Regelung sollen reine Mitnahmeeffekte und Missbräuche von vornherein vermieden werden. Der Ausschluss einer Förderung mit dem Baukindergeld für Erwerbsgeschäfte zwischen Verwandten in gerader Linie wurde klarstellend zur bereits geübten Praxis der KfW in das Merkblatt (Stand vom 17.05.2019) aufgenommen.

Das Baukindergeld des Bundes wird entsprechend dem regionalen/lokalen Bedarf teilweise durch Länder und Kommunen gezielt aufgestockt.

Das Wichtigste in Kürze

  • 12.000 Euro Zuschuss pro Kind (10 Jahre lang je 1.200 Euro)
  • Für den Bau oder Kauf der eigenen 4 Wände
  • Für Familien mit Kindern und Alleinerziehende
  • Mit einem Haushaltseinkommen  von maximal 90.000 Euro bei einem Kind plus 15.000 Euro für jedes weitere Kind
  • Nach Ihrem Einzug einfach online beantragen

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Quelle: Bundesministerium des Innern und für Heimat

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